Satzung

Satzung der GRÜNEN JUGEND Ostbayern
1. Name und Sitz
1. Die GRÜNE JUGEND Ostbayern (kurz: GJ Ostbayern) ist eine politische
Jugendorganisation deren Tätigkeitsbereich sich auf das Gebiet von Niederbayern und der
Oberpfalz beschränkt.
2. Die GRÜNE JUGEND Ostbayern ist die anerkannte Jugendorganisation von Bündnis
90/DIE GRÜNEN Oberpfalz sowie von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Niederbayern und
anerkannter Bezirksverband der GRÜNEN JUGEND Bayern.
3. Sitz des Verbandes ist am Wohnort einer der beiden Sprecher*innen.
2. Aufgaben und Ziele
Die GRÜNE JUGEND Ostbayern setzt sich zum Ziel
1. innerhalb der Gesellschaft, vor allem der Jugend, für ihre Ziele und Vorstellungen zu wirken
und
2. ihre Beschlüsse nach Innen und Außen umzusetzen
3. politische Jugendarbeit, insbesondere Bildungsarbeit
4. die Koordinierung von Basisgruppen und die Unterstützung bei der Gründung neuer
5. die Betreuung von Mitgliedern ohne Basisgruppe vor Ort
6. die Vertretung junggrüner Ziele innerhalb von Bündnis 90/DIE GRÜNEN
7. und die Kontaktpflege zu lokalen und regionalen Interessensgruppen.
3. Mitgliedschaft
1. Mitglied ist jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND, das seinen Wohnsitz oder Arbeits-
/Ausbildungsplatz nach §1 I dieser Satzung in Niederbayern oder der Oberpfalz hat.
2. Auch andere Mitglieder der GRÜNEN JUGEND können Mitglied der GRÜNEN JUGEND
Ostbayern werden, so sie ihre besondere Verbundenheit zum Bezirksverband Ostbayern
dem Bezirksvorstand glaubhaft darlegen können.
3. Auch Nicht-Mitglieder können im Bezirksverband mitarbeiten. Dabei kann es sich um
Mitglieder der Basisgruppen handeln, die nicht Mitglied des Landes- oder Bundesverband
sind.
4. Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der GRÜNEN
JUGEND Ostbayern.
2. Sie tagt in der Regel öffentlich. Bei Personaldebatten und auf Antrag kann die
Tagungsleitung die Öffentlichkeit ausschließen.
3. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens ein Mal jährlich, oder auf Beschluss des
Bezirksvorstandes, auf Antrag von mindestens zwei Drittel der Basisgruppen oder von
einem Fünftel der Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung
– legt die Grundlagen für die inhaltliche und organisatorische Arbeit der GJ Ostbayern fest
– beschließt Anträge
– wählt und entlastet den Vorstand
– beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln über die Satzung und Änderungen
dieser.
5. Die Ladungsfrist beträgt vierzehn Tage. Eingeladen wird grundsätzlich per E-Mail. Bei
schriftlichen Einladungen ist der Poststempel gültig.
6. Die Mitgliederversammlung fällt Beschlüsse, so diese Satzung es nicht anders regelt, mit
der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Die Beschlüsse werden protokolliert und den Mitgliedern zugänglich gemacht.
8. Am Anfang jeder Mitgliederversammlung wird von dieser ein Präsidium gewählt, welches
aus mindestens zwei Personen besteht. Das Präsidium muss mindestquotiert mit FIT*-
Personen besetzt sein. Das Präsidium stellt die Tagesordnung auf, leitet die jeweilige
Versammlung, führt Protokoll und moderiert Redebeiträge.
9. Mitglieder können Anträge für inhaltliche Forderungen des Verbands sowie
Satzungsänderungsanträge stellen. Satzungsänderungsanträge müssen bis spätestens
zwei Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung eingereicht werden.
10. Des Weiteren können Änderungsanträge gestellt werden, die sich auf einen anderen Antrag
beziehen und bei Annahme ihren jeweiligen Antrag modifizieren.11. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen kann die Mitgliederversammlung mit einer
Merhheit von zwei Dritteln beschließen, diese dennoch zu behandeln.
Satzungsänderungsanträge sind von dieser Regelung ausgenommen.
5. Der Bezirksvorstand
1. Der Bezirksvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, davon mindestens eine FIT*-Person,
einem*r politischen Geschäftsführer*in sowie einem*r Schatzmeister*in, davon mindestens
eine FIT*-Person. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine beliebige Anzahl an
Beisitzer*innen hinzugewählt werden. Der Vorstand ist mindestquotiert mit FIT*-Personen
zu besetzen. Alle beteiligten Kreisverbände sollten im besten Falle im Bezirksvorstand
vertreten sein.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Einzelwahl mit der absoluten Mehrheit
der Mitgliederversammlung auf eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Findet sich auch im
zweiten Wahlgang keine absolute Mehrheit so zählt die einfache Mehrheit. Nach dem
dritten Wahlgang entscheidet das Los.
3. Der Bezirksvorstand
– setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um
– hält Kontakt zu den Bezirksverbänden Oberpfalz und Niederbayern und den
Kreisverbänden von Bündnis 90/DIE GRÜNEN
– pflegt Kontakte zu regionalen und lokalen Initiativen und anderen Jugendparteien
– richtet Veranstaltungen und Tagungen des Bezirksverbandes aus
4. Die Sprecher*innen vertreten den Bezirksverband nach Außen, insbesondere gegenüber
der Presse und der interessierten Öffentlichkeit. Sie halten insbesondere Kontakt zu den
Gremien von Bündnis 90/DIE GRÜNEN.
5. Der*die Schatzmeister*in vertritt den Verband in finanziellen Angelegenheiten nach Außen.
Der*die politische Geschäftsführer*in ist zuständig für die innerverbandliche Vernetzung
innerhalb der Grünen Jugend und die organisatorischen Angelegenheiten des
Bezirksverbandes und des Vorstands.
6. Die Amtszeit endet durch die Wahl eines neuen Bezirksvorstandes. Die
Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied nur konstruktiv, das heißt durch die
Nachwahl eines*r Nachfolger*in, abwählen. Der Antrag dazu muss von mindestens fünf
Mitgliedern oder einem der teilnehmenden Kreisverbände gestellt werden.
7. Der Bezirksvorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Die Sitzungen des
Bezirksverbands sind grundsätzlich mitgliederöffentlich, der Ausschluss der Öffentlichkeit ist
in begründeten Fällen nach den Maßgaben der Geschäftsordnung des Bezirksvorstandes
möglich.
8. Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung
und die finanzielle Abrechnung.
9. Finanzielle Entscheidungen werden grundsätzlich mit einer Mehrheit des Vorstands
getroffen. Der*die Schatzmeister*in hat das Vetorecht. Jedes Vorstandsmitglied kann
außerordentliche, vorstandsbezogene Ausgaben bis zu einem gewissen Betrag tätigen, der
vom jeweiligen Vorstand festgelegt wird.
10. Sollte der*die Schatzmeister*in für mindestens vier Wochen auf keinem Wege erreichbar
sein oder außerstande, das Amt auszuführen, können die restlichen Vorstandsmitglieder
übergangsweise ein anderes Vorstandsmitglied zur Vertretung einsetzen. Der*die
vertretende Schatzmeister*in muss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit vom Vorstand gewählt
werden.
11. Die gegebenenfalls vom Vorstand eingesetzte Vertretung besitzt die gleichen Kompetenzen
wie die*der eigentliche Amtsinhaber*in, solange bis entweder der*die ursprüngliche
Schatzmeister*in ihr*sein Amt wieder ausführt oder von der Mitgliederversammlung ein*e
neue*r Schatzmeister*in gewählt wurde.
Die Vertretung trägt die gleiche Verantwortung für Finanzen und diesbezügliche
Entscheidungen wie das eigentlich verantwortliche Vorstandsmitglied.
12. Im Zweifelsfall hat die Finanzordnung der GJ Bayern Vorrang.
13. Belege für Einkäufe, Fahrterstattungen, o.ä. müssen bis maximal 6 Wochen nach der
jeweiligen Veranstaltung beziehungsweise dem Einkauf an den*die Schatzmeister*in
übergeben werden. Beim Versand über den Postweg dürfen diese an den aktuellen Sitz der
GJ Ostbayern geschickt werden, hierbei ist das Datum des Poststempels gültig.6. Rechnungsprüfung
1. Die Rechnungsprüfer*innen prüfen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie
die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit
den Beschlüssen.
2. Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Bezirksvorstandes sein.
3. Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung schriftlich und
stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit
der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das
Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
7. Allgemeine und besondere Bestimmungen
1. Wahlen sind grundsätzlich geheim.
2. Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Auf Antrag eines Mitglieds hin werden sie geheim
durchgeführt.
3. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen und sind zu protokollieren. Sie zählen wie
ungültige Stimmen.
4. Im Zweifelsfall gilt die Satzung der Grünen Jugend Bayern.
8. Auflösung und Liquidierung
1. Die GRÜNE JUGEND Ostbayern kann nur von einer eigens dazu einberufenen
Mitgliederversammlungvon drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern aufgelöst werden.
2. Im Falle einer Auflösung fällt ein eventuelles Vermögen des Bezirksverbandes zu gleichen
Teilen den Kreisverbänden von Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu, deren Jugendorganisationen
an der GRÜNEN JUGEND Ostbayern beteiligt waren. Die Zuwendung erfolgt
zweckgebunden mit der Auflage, dieses Geld für jugendpolitische Zwecke einzusetzen.
9. Inkrafttreten
1. Die Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.
2. Die Satzung wurde am 28.02.2015 in Regensburg beschlossen. Geändert am 09.04.2017,
am 20.05.2018 und am 12.01.2020

News



Mehr →