Geschäftsordnung

§ 1 Geltungsbereich, Grundlage

(1) Diese Geschäftsordnung erlässt sich der Bezirksvorstand der GRÜNEN JUGEND Ostbayern aufgrund von § 6 VII, S. 1 der Satzung der GRÜNEN JUGEND Ostbayern.

(2) Sie gilt für alle Verfahren, Arbeitsweisen und Sitzungen des Bezirksvorstandes der GRÜNEN JUGEND Ostbayern.

(3) Die Geschäftsordnung gibt sich der Bezirksvorstand mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder.

(4) Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

 

§ 2 Vorstandssitzungen

(1) Der Bezirksvorstand trifft sich regelmäßig mindestens alle acht Wochen zur gemeinsamen Vorstandssitzung.

(2) Die Ladungsfrist zur Bezirksvorstandssitzung beträgt sieben Tage. Die Ladung ist elektronisch per E-Mail möglich. Der Einladung hat eine vorläufige Tagesordnung beizuliegen.

(3) Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn gem. § 2 II ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter die beiden Sprecher*innen oder der*die Koordinator*in und ein*e Sprecher*in.

(4) Der*die Koordinator*in ist für die Tagungsleitung der Vorstandssitzungen zuständig. Das schließt nicht aus, dass einzelne Tagesordnungspunkte von anderen Vorstandsmitgliedern geleitet werden.

(5) Von den Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das sämtliche Beschlüsse enthält. Für die Bestimmung eines*r Protokollant*in und die Ausfertigung des Protokolls ist der*die Koordinator*in zuständig. Das Protokoll ist mitgliederöffentlich zugänglich zu machen.

(6) Der Bezirksvorstand tagt gemäß den Vorgaben aus § 5 VII, S. 2 der Satzung der GRÜNEN JUGEND Ostbayern grundsätzlich mitgliederöffentlich. Bei Personalfragen und Angelegenheiten die Persönlichkeitsrechte betreffen, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

 

§3 Telefonkonferenzen

(1) Zur Erledigung der Aufgaben des Bezirksvorstandes können in regelmäßigen und unregelmäßigen Abständen Telefonkonferenzen abgehalten werden, deren Beschlüsse die gleiche Gültigkeit wie die einer Vorstandssitzung haben.

(2) Bezüglich Ladungsfrist, Beschlussfähigkeit, Sitzungsleitung und Protokoll gelten grundsätzlich die selben Regelungen wie zur Vorstandssitzung gem. § 2 dieser Geschäftsordnung.

(3) Abweichend davon kann in dringenden, begründeten Fällen die Ladungsfrist zur Telefonkonferenz durch Beschluss einer Mehrheit des Bezirksvorstands aufgehoben werden.

 

§ 4 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefällt.

(2) Über Beschlussvorlagen wird in der Regel offen abgestimmt, sofern die Satzung keine anderen Regelungen trifft oder nicht mindestens ein Mitglied des Bezirksvorstands eine geheime Abstimmung fordert.

(3) Auf Beschluss des Bezirksvorstandes kann für bestimmte Angelegenheiten einem Vorstandsmitglied oder Mitarbeiter*innen in der Landesgeschäftsstelle eine Vertretungsvollmacht übertragen werden.

 

§ 5 Umlaufverfahren

(1) Beschlüsse können auch in einem anderen geeigneten Umlaufverfahren (beispielsweise per E-Mail) gefasst werden, sofern alle Mitglieder des Bezirksvorstandes den gleichen Zugriff darauf haben.

(2) Für einen Umlaufbeschluss gilt die absolute Mehrheit des Vorstands.

 

§ 6 Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands

(1) In den Pressemitteilungen der GRÜNEN JUGEND Ostbayern werden in der Regel die Sprecher*innen zitiert. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Die zitierten Personen müssen der Pressemitteilung zugestimmt haben.

(2) Für den*die Koordinator*in ist ein*e Stellvertreter*in für den Bereich Finanzen zu beschließen.

(3) Der Vorstand bestellt Zuständige für die Betreuung kreisverbandsloser Mitglieder und für die Betreuung von Neumitgliedern. Er bestellt außerdem Zuständige, die den*die Koordinator*in bei der Vernetzung der Kreisverbände und jeweils in regionaler Zuständigkeit für Niederbayern und die Oberpfalz unterstützen.

(4) Der Vorstand kann weitere Zuständigkeiten unter seinen Mitgliedern aufteilen.

 

§ 7 Finanzen

(1) Finanzwirksame Beschlüsse können nur in Anwesenheit des*der Koordinator*in oder der*des stellvertretenden Finanzzuständigen getroffen werden.

(2) Darüber hinaus können die Mitglieder Ausgaben, die direkt und zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind und eine Grenze von zehn Euro nicht überschreiten, im Einvernehmen mit einem weiteren Vorstandsmitglied tätigen. Die Ausgabe muss transparent an den Bezirksvorstand kommuniziert werden. Diese Regelung gilt nur, sofern der Bezirksverband über ausreichende Finanzmittel verfügt.

 

§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jedes Vorstandsmitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen, der den grundsätzlichen Sitzungsablauf verändern möchte. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung können u. a. sein:

  • Antrag auf Schluss der Redeliste
  • Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge
  • Antrag auf sofortiges Ende der Debatte
  • Antrag auf sofortige Abstimmung
  • Antrag auf Vertagung
  • Antrag auf Redezeitbegrenzung
  • Antrag auf nach Geschlechtern quotierte Redeliste
  • Antrag auf Aus-Zeit
  • Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung
  • Antrag auf ein Frauenforum
  • Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages

(3) Die*der Antragsteller*in begründet den Antrag. Daraufhin gibt es die Möglichkeit zur Gegenrede. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen. Ansonsten gilt bei einer Abstimmung die einfache Mehrheit.

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